Arbeitsgemeinschaft Trierer Karneval 1955 
e.V.

Satzung

 

SATZUNG - Arbeitsgemeinschaft Trierer Karneval. 1955 e.V.

Inhalt
Allgemeines 2
1. Name, Sitz, Bereich 2
2. Zwecke, Aufgaben und Gemeinnützigkeit 2
Vereinsmitgliedschaft 3
3. Mitglieder 3
4. Erwerb der Mitgliedschaft 3
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder 3
6. Beendigung der Mitgliedschaft 4
7. Ausschluss aus dem Verein 4
8. Mitgliedsbeitrag 5
Die Organe des Vereins 5
9. Die Vereinsorgane 5
10. Mitgliederversammlung 5
11. Das geschäftsführende Präsidium 7
12. Erweitertes Präsidium 8
13. Ehrenrat 9
14. Satzungsänderung 9
Schlussbestimmungen 10
15. Kassenprüfer 10
16. Haftung des Vereins 10
17. Datenschutz 10
18. Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 11
19. Gültigkeit dieser Satzung 11
Allgemeines
1. Name, Sitz, Bereich
1.1. Die Gemeinschaft trägt den Namen: „Arbeitsgemeinschaft Trierer Karneval 1955 e.V. (ATK)“.
1.2. Die ATK hat ihren Sitz in Trier und ist beim Amtsgericht in Wittlich eingetragen.
1.3. Der Bereich, in dem der Verein seinen satzungsgemäßen Zweck verfolgt, umfasst die Stadt Trier und deren Umgebung.
1.4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zwecke, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
2.1. Die ATK ist die Interessengemeinschaft karnevalistischer Korporationen (Karnevalsgesellschaften, Traditionsgarden, Zünfte u. ä.) in ihrem Bereich.
2.2. Sie kann sich zur Wahrung ihrer Interessen und Aufgaben anderen Organisationen anschließen.
2.3. Die ATK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke  der  Abgabenordnung“. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke. Ihre Organe arbeiten ehrenamtlich, ihre Mitglieder haben nicht teil  an ihrem Vermögen und keine Person wird durch Vergütung begünstigt, die dem Zweck fremd oder unangemessen sind. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; es werden lediglich Auslagen erstattet.
2.4. Die Gemeinschaft ist politisch und konfessionell neutral.
2.5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
2.6. Zwecke der ATK sind die Pflege und die Förderung der Tradition und des Brauchtums des Trierer Karnevals. In diesem Rahmen widmet sich die ATK der Förderung der Mundart sowie der Senioren- und Jugendarbeit.
Der ATK obliegen zur Zweckerreichung insbesondere folgende Aufgaben:
• die Durchführung einer gemeinsamen Eröffnungsveranstaltung der Karnevalssession.
• die Durchführung von Veranstaltungen zur Prinzeninthronisation und -proklamation in Verbindung mit der Stadt Trier.
• die Durchführung des Rosenmontagszuges.
• Beratung und Förderung der Mitgliedsvereine im Rahmen der gegebenen  Möglichkeiten. Sie pflegt Kontakte   zur  Verwaltung,
Wirtschaft und zu den Medien sowie zu auswärtigen karnevalistischen Korporationen.
2.7. Sie verleiht eigene Auszeichnungen:
• ATK-Verdienstorden
• Kaiser-Augustus-Orden
2.8. Weitere Aufgaben im Sinne §2 Abs. 3.
Die Mitgliedsvereine können die ATK mit weiteren der Zweckerreichung dienenden Aufgaben im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten betrauen. Ein entsprechender Auftrag wird von der Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss erteilt.
Vereinsmitgliedschaft
3. Mitglieder
3.1. Mitglieder der ATK sind die ihr angeschlossenen Vereine oder Vereinigungen.
3.2. Die ATK kann natürliche Personen, die sich um die Förderung der Ziele nach §
2.6 besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums oder einzelner Mitgliedsvereine und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Ehrung soll in einem würdigen Rahmen erfolgen. Ehrenmitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sie besitzen kein Stimmrecht.
4. Erwerb der Mitgliedschaft
4.1. Mitglied der ATK kann jede Vereinigung in der Stadt Trier und deren Umgebung werden, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, deren satzungsmäßigen Ziele dem Vereinszweck nach § 2.6 entsprechen und die sich an der Gestaltung des Karnevals in Trier beteiligt, sofern die Satzung und nachrangigen Ordnungen der ATK anerkannt werden und die Satzung des künftigen Mitglieds nicht im Widerspruch zur Satzung der ATK  steht
4.2. Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich beim Präsidium der ATK eingereicht werden. Mit dem Aufnahmeantrag ist dem Präsidium eine gültige Satzung vorzulegen.
4.3. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung der ATK.
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1. Jedes Mitglied hat das Recht auf Sitz und Stimme in der Delegiertenversammlung.
5.2. Die Vereine sind verpflichtet:
• die der Zweckerreichung nach § 2.6 dienenden Ziele und Vorhaben der ATK zu fördern.
• für die Einhaltung dieser Satzung und nachrangigen Ordnungen der ATK Sorge zu tragen.
• den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Beitrag wird zum 1. Januar desjenigen Jahres fällig, für das er zu entrichten ist. Die Zahlung hat spätestens bis zur Jahreshauptversammlung zu erfolgen.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
6.1. durch Auflösung des Mitgliedsvereins .
Fasst die Mitgliederversammlung des betreffenden Mitgliedsvereins den Beschluss, den (eigenen) Verein aufzulösen und zu liquidieren, ist dieser Beschluss binnen einer Woche nach Feststellung durch den zuständigen Versammlungsleiter dem Präsidium der ATK schriftlich anzuzeigen. Der Eingang der Anzeige führt zur sofortigen Beendigung der Mitgliedschaft in der ATK.
Wird der Auflösungsbeschluss nicht angezeigt und erhält das Präsidium der ATK auf sonstige Weise Kenntnis von dem Beschluss, endet die Mitgliedschaft aufgrund eines Feststellungsbeschlusses des Präsidiums. Der Mitgliedsverein ist vor der Beschlussfassung anzuhören. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Feststellungsbeschluss ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Mitgliedsvereins.
6.2. durch Austritt; dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und der ATK durch einen eingeschriebenen Brief zu erklären. Der Austritt kann nur  zum Ablauf eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von zwei Monaten an das Präsidium erfolgen.
6.3. durch Ausschluss nach § 7.
7. Ausschluss aus dem Verein
7.1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
• grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
• in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
• dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
7.2. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag bedarf der  Schriftform. Er ist zu begründen.
7.3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied ist berechtigt, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Die Frist kann auf begründeten Antrag des Mitglieds auf insgesamt bis zu 6 Wochen verlängert werden.
7.4. Die Entscheidung über den Ausschluss kann auf andere Gründe, als sie im Antrag benannt sind, nicht gestützt werden, es sei denn, dass dem  betroffenen Mitglied mit hinreichender Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Hinreichend ist eine Frist im Sinne von § 7.3 Satz 2.
7.5. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung kann binnen einer Frist von 2 Monaten Berufung zum Ehrenrat erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den Ausschlussantrag. Die Berufung bedarf der Schriftform. Sie ist zu begründen. Der Ehrenrat kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung erneut über den Ausschluss berät und entscheidet. Diese Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
8. Mitgliedsbeitrag
8.1. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
8.2. Für zu spät gezahlte Beiträge wird ein Säumniszuschlag erhoben. Der Säumniszuschlag beträgt 0,5 % pro angefangenem Monat ab dem Monat der auf die Jahreshauptversammlung folgt.
8.3. Sollten zum Zeitpunkt einer Mitgliederversammlung Verpflichtungen gegenüber der ATK bestehen, so ruht das Stimmrecht des Mitglieds.
Die Organe des Vereins
9. Die  Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und das geschäftsführende Präsidium.
10. Mitgliederversammlung
10.1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ der ATK.
Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten der ATK zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Wahl des Präsidiums
• Wahl der Kassenprüfer und zweier Ersatzkassenprüfer -die dem Präsidium nicht angehören dürfen und auch sonst keine Funktion in der ATK  ausüben,
• Beschlussfassung über Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins,
• Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte,
• Entlastung des geschäftsführenden Präsidiums
• Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
• Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
• Beschlussfassungen zur Beitragsordnung
• Beschlussfassung über den Prinzenvertrag.
Neben den in dieser Satzung festgelegten Zuständigkeiten obliegt der Mitgliederversammlung die Befassung und erforderlichenfalls Entscheidung über die ihr vom Präsidium vorgelegten Angelegenheiten.
10.2. Jährlich wird eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt (Jahreshauptversammlung). Diese soll im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen bei der Geschäftsstelle spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag schriftlich eingegangen sein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
10.3. Die Mitgliederversammlung besteht aus:
• dem geschäftsführenden Präsidium und
• jeweils vier Delegierten der angeschlossenen Vereine, die dem Präsidium  zu benennen sind.
Ehrenmitglieder haben Teilnahme- und Rederecht.
Mitgliedern des erweiterten Präsidiums kann die Teilnahme an Mitgliedsversammlungen gestattet werden, sofern nicht ein Mitgliedsverein der Teilnahme widerspricht.
Darüber hinaus können die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine, soweit sie nicht selbst Delegierte sind, an der Mitgliederversammlung  teilnehmen.
10.4. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
10.5. Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung, die vom Vorsitzenden des Vereins oder einem vom Mitgliedsverein benannten Vertreter abgegeben wird.
Ein Mitgliedsverein kann einen anderen Mitgliedsverein durch schriftliche Vollmacht ermächtigen, für ihn das Stimmrecht auszuüben. Schriftliche Weisungen des Vollmachtgebers zum Abstimmungsverhalten sind verbindlich.
Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde.
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse offen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Auf Antrag von mindestens einem Mitgliedsverein oder eines Mitglieds des geschäftsführenden Präsidiums findet eine geheime Abstimmung statt. Die geheime Abstimmung muss vor der eigentlichen Abstimmung beantragt werden.
10.6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der ATK erfordert und das Präsidium die Einberufung beschliesst  oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes und des Zwecks die Einberufung verlangen. Die Forderung ist dem Präsidium schriftlich zu übermitteln, dass unverzüglich das Notwendige veranlasst.
10.7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzuleiten ist.
10.8. Die Mitgliedsvereine werden nach Bedarf zu Arbeitssitzungen eingeladen (Delegiertenversammlung). Das Präsidium legt die Termine fest. Die Einladung kann mündlich oder durch die Presse erfolgen. Der Präsident oder sein Vertreter leitet die Sitzung. Die Delegiertenversammlung kann über Angelegenheiten beschließen, die nach dieser Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Präsidium zur Entscheidung vorbehalten sind. Die Regelungen der §10.3, 10.4und 10.7 gelten  sinngemäß.
11. Das geschäftsführende Präsidium
11.1. Das Präsidium setzt sich wie folgt zusammen:
• Präsident
• Vizepräsident
• Geschäftsführer
• Schatzmeister
• Geschäftsstellenleiter
• Schriftführer
• Zugleiter
11.2. Vorstand im Sinne des § 26 der Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Präsident, der Vizepräsident, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Jeweils 2 der genannten Personen vertreten den Verein gemeinschaftlich im Außenverhältnis.
11.3. Die Präsidiumsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, kann das Präsidium eine Nachwahl durchführen lassen oder den Posten bis zur  nächsten ordentlichen Präsidiumswahl kommissarisch besetzen.
Die Kandidaten können sich in Form einer Liste bewerben. Eine Liste muss sämtliche Posten des Präsidiums umfassen. In diesem Fall kann nur über die Bewerberlisten abgestimmt werden.
11.4. Ungeachtet des Endes der zeitlich befristeten Amtszeit bleiben die Mitglieder des Präsidiums im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist oder das zuständige Amtsgericht auf Antrag einen Notvorstand bestellt hat, längstens jedoch bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
11.5. Das Präsidium führt die Geschäfte der ATK. Es erledigt im Übrigen die ihm  nach dieser Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben, überwacht die Einhaltung der Satzung und verwaltet das Vermögen der ATK. Stadtprinzenpaare, Stadtprinz, Stadtprinzessin bewerben sich bei der ATK, die ATK führt Gespräche mit den Bewerbern und meldet diese den Präsidenten der Mitgliedsvereine. Diese oder deren stimmberechtigte Vertreter stimmen darüber ab. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
11.6. Der Präsident repräsentiert die ATK im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung sowie im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse der ATK und ist für eine ordnungsmäßige Buchführung verantwortlich.. Die  weitere Aufgabenverteilung regelt das Präsidium intern. Es kann sich eine Geschäftsordnung geben.
11.7. Das Präsidium bespricht seine Angelegenheiten in gemeinsamen Sitzungen und fasst erforderlichenfalls Beschlüsse dazu. Das Präsidium ist  beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters. Eine Konferenz über elektronische Medien steht einem persönlichen Treffen gleich.
11.8. Über die Sitzungen des Präsidiums ist eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von 2 Mitgliedern des Präsidiums, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterschreiben.
12. Erweitertes  Präsidium
12.1. Das geschäftsführende Präsidium kann für die Dauer seiner Amtszeit weitere Mitglieder ohne Stimmrecht berufen (erweitertes Präsidium) und ihnen eigene Aufgaben übertragen. Ungeachtet einer entsprechenden Zuweisung von Aufgaben sind die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums für das Handeln der Mitglieder des erweiterten Präsidiums verantwortlich.
12.2. Der Präsident entscheidet, ob die Mitglieder des erweiterten  Vorstands zu den Sitzungen des Präsidiums eingeladen werden.
12.3. Mitglieder des erweiterten Präsidiums können durch Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums abberufen werden.
13. Ehrenrat
13.1. Der Ehrenrat besteht aus den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine oder deren Stellvertreter.
13.2. Er tritt außer im Falle des § 7.5 zusammen, wenn
• Beschwerden eines Mitgliedsvereines gegen die Amtsführung des Präsidiums oder eines einzelnen Präsidiumsmitglieds erhoben werden oder wenn Mitgliedsvereine untereinander ernsthafte Auseinandersetzungen haben
• und das Präsidium der ATK oder ein Mitgliedsverein die Einberufung verlangt.
13.3. Für die Sitzungen des Ehrenrats gelten die Abschnitte 10.2 Satz 3 sowie 10.4,
10.5 und 10.7 entsprechend.
13.4. Das Präsidium lädt zu der Sitzung des Ehrenrates ein.
13.5. Der Präsident oder sein Vertreter und ein weiteres Präsidiumsmitglied haben das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen.
13.6. Der Ehrenrat wählt zu Beginn jeder Sitzung einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
13.7. Betroffene Mitgliedsvereine oder betroffene Mitglieder des Präsidiums werden zur Anhörung eingeladen, sind jedoch bei der Beschlussfassung ausgeschlossen
14. Satzungsänderung
14.1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen werden bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit nicht berücksichtigt.
14.2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
Schlussbestimmungen
15. Kassenprüfer
15.1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
15.2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragen.
15.3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Sie haben insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
16. Haftung des Vereins
16.1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
16.2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
17. Datenschutz
17.1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
17.2. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
17.3. Als Mitglied von anderen Verbänden muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Vereinsname, Anschrift, usw.) weitergeben.
Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder extern nur nach entsprechender Zustimmung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
17.4. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
• Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
• Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
• Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
• Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die  Speicherung unzulässig war.
Zuständig für die Erfüllung der Ansprüche ist das geschäftsführende Präsidium.
17.5. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein  Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
18. Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
18.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
18.2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der  abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
18.3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Präsident und der Vizepräsident als geborene Liquidatoren des Vereins bestellt.
18.4. Bei Auflösung der ATK oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen ausschließlich an die gemeinnützigen Mitgliedsvereine zu gleichen Teilen, die es im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Satzung zu verwenden haben.
19. Gültigkeit dieser Satzung
19.1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am … beschlossen.
19.2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
19.3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Andreas Peters (Präsident)
Stefan Feltes (Vizepräsident)
Christa Bölte (Schatzmeisterin)


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